Heinz Lothar Siebert

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Lexikon - Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit (Kasko)

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Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit (Kasko)


Ist diese Leistung vereinbart, verzichtet die Versicherung auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Wird also z.B. ein Versicherungsfall durch überhöhte Geschwindigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, leistet die Versicherung dennoch.

Ausgenommen von dieser Regelung ist z.B. das Fahren unter Alkoholeinfluss (oder unter Einfluss anderer Drogen und Rauschmittel).

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