Heinz Lothar Siebert

Menü
Kundenlogin

Lexikon - Stundung

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  

Stundung

Unter Stundung versteht man, wenn fällige Beiträge z.B. zu einer Lebensversicherung für eine bestimmte Zeit gestundet werden. Da die Versicherungsträger verpflichtet sind, Beitragseinnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, dürfen sie nur ausnahmsweise fällige Beiträge stunden, und nur gegen eine angemessene Verzinsung und gegen Sicherheitsleistungen.
Der Leistungsanspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet werden.



siehe: VVG-Reform

© Versicherungsbote.de

Kontakt


Finanz- & Versicherungsmakler
Bahnhofstraße 32
04736 Waldheim
mehr...

not visible